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Satzung


§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen 
„Bogensport - Club Hohen  Neuendorf e.V.“.

Als Kurzbezeichnung für den Sprachgebrauch dient die Abkürzung    
„BSC Hohen Neuendorf e.V.“.

Er  soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2)  Der Sitz  des Vereins ist  Hohen Neuendorf.


§ 2 Zweck

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Sports, insbesondere des Bogensports.

Vorrangig Kinder und Jugendliche sollen an den Sport herangeführt und in ihren sportlichen Leistungen gefördert werden.

Die Förderung der Gesundheit steht hierbei ebenso im Mittelpunkt wie die soziale Integration des Einzelnen,, unabhängig von Rasse, Religion, Partei und gesellschaftlicher Stellung.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Er ist politisch und religiös neutral, selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seine Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet und die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person wird durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Das 1. Rumpfjahr endet am 31.12.2006.


§ 5 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person  werden .

(2)  Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter 
Anerkennung der Satzung und die Aufnahme durch den Vorstand 
voraus.

Bei Aufnahme Minderjähriger bis zum vollendeten 16. Lebensjahr  
ist die  schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich..

(3)  Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und 
Umlagen, die in der „Beitragsordnung“ gesondert geregelt sind
und der Bringepflicht unterliegen.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod

(5)  Der Austritt ist dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen
und kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei  
Monaten, zum 30.06. bzw. 31.12. eines Jahres erfolgen.

(6)  Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer
Verpflichtungen
- bei Verstoß gegen die Beitragsordnung
- bei Verstoß gegen die Schießstandsordnung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen groben unsportlichen Verhaltens oder
- wegen unehrenhafter Handlungen.


§ 6 Organe

Der Verein besteht aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.


§ 7 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus

- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer(in).

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich .
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(2)  Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Vorstandes wird durch
einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Dieser wird vom Vorstand
eigenverantwortlich erstellt.

(3)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse des Vorstandes
gilt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt eine
Beschlussvorlage als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden
nicht als abgegebene Stimme gewertet.

(4)  Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

(5)  Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung
und leitet die Angelegenheiten des Vereins.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören u.a.:

- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
- die Geschäftsführung
- die Verwaltung der Finanzen
- die Führung der Mitgliedsunterlagen
- die Einziehung der Beiträge, Gebühren und Umlagen
- die Bewilligung von Ausgaben
- die Einstellung/Entlassung von Mitarbeitern
- Aufnahme/Ausschluss/Maßregelung von Mitgliedern
- die Prüfung der Einhaltung der Satzung
- die Prüfung der Einhaltung den Verein und die Mitglieder betreffender Vorschriften
- die Förderung des Vereinszwecks
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Satzung
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiter- oder Mitgliederkreises
- die Erteilung von Spendenbescheinigungen
- die Information der Mitglieder

(6)  Der Vorstand hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan zu  
erstellen und nach Abschluss, der Mitgliederversammlung zur
Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

(7)  Die Gründungsmitglieder benennen zunächst mit einfacher
Mehrheit die ersten Vorstandsmitglieder des Vereins für die  Dauer
von 3 ½ Jahren.
Fortan wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand  jeweils für
die Dauer von 3 Jahren. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)  Einberufungsorgan der Mitgliederversammlung ist immer der
Vorstand.

(2)  Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder
mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung  
schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(3)  Zur Information der Mitglieder und Entlastung des
Vorstandes ist einmal jährlich eine ordentliche 
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese sollte aus
haushaltstechnischen Gründen zu Beginn eines Jahres stattfinden.

(4)  Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist jedem Mitglied,
unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich auf dem Postweg 
(letzte bekannte Anschrift) zuzustellen.
Grundsätzlich soll die Einladung zu einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen vor dem Termin
erfolgen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine
Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

(5)  Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes
Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, welches seinen
Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet hat.

(6)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung gilt grundsätzlich
die einfache (absolute) Stimmenmehrheit, das ist eine Stimme mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen bedürfen  jedoch der Mehrheit von mindestens         
75 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszweck oder  Auflösung des Vereins ist die
Einstimmigkeit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.

Zur Beschlussfindung sind auch die Meinungen der noch nicht
stimmberechtigten Kinder und Jugendlichen zu hören und in der
Meinungsfindung zu berücksichtigen, sofern deren Interessenfelder
berührt werden.

Für Wahlen gilt im 1. Wahlgang ebenfalls die einfache Mehrheit.
Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, gilt für diesen die relative
Stimmenmehrheit. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf
sich vereinigt.

Bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimme gewertet,
die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-
Stimmen zu berechnen.

(7)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

(8)  Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für :

- die Förderung und Unterstützung des Vereinszwecks
- die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- die Beschlussfassung über Anträge
- für Satzungsänderungen und
- entscheidet über die Auflösung des Vereins.


§ 9 Mitgliedsbeiträge/Umlagen

(1)  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Diese sind die regelmäßigen Beiträge (Jahresbeiträge), die
Aufnahmegebühr sowie erforderlichenfalls außerordentliche
Beiträge (Umlagen).
Die Höhe der Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren sowie die
Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen werden
in einer vom Vorstand beschlossenen „Beitragsordnung“ gesondert
festgelegt.

(2)  Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar 
eines Jahres im Voraus fällig.
Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres ist der
Mitgliedsbeitrag entsprechend der bis Jahresende verbleibenden
Mitgliedschafts- Monate, spätestens am 1. des der Aufnahme
folgenden Monats geschlossen auf das Vereinskonto zu
überweisen.

Der Vorstand hat das Recht, die Gründungsmitglieder von der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge zu befreien  bzw. diese zu  
ermäßigen, sofern es die Haushaltslage des Vereins zulässt.

Ehrenmitglieder sind von Zahlungen gemäß der Beitragordnung 
befreit.

(3)  Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr entsprechend
der „Beitragsordnung“ zu entrichten. Diese ist spätestens am 1. des
auf die Aufnahme folgenden Monats, auf das Vereinskonto zu
überweisen.


§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hohen Neuendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.


Festgestellt am 04.08.2006